Rechtsprechung
VG Minden, 22.04.2003 - 2 L 220/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstmaliges Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung; Bestehen eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung; Gewährleistung des fortdauernden Vorbereitungsdienstes als Ergänzungsvorbereitungsdienst
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81
Gerichtliche Prüfungskontrolle
Auszug aus VG Minden, 22.04.2003 - 2 L 220/03
Gemessen an den nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte für berufsbezogene Prüfungen geltenden Maßstäben vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991 - 1 BvR 419.81, 213.83 -, NJW 1991, 2005 (2007 f.) sowie BVerwG, Urteil vom 9.12.1992 - 6 C 3.92 -, NVwZ 1993, 677 (678); VG Minden, Urteil vom 22.3.2001 - 2 K 996/00 -, die für eine wirksame gerichtliche Kontrolle voraussetzen, dass konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten das Prüfungsverfahren unzulänglich ist oder aber die Bewertung vermeintliche Bewertungsfehler aufweist, lässt sich eine Rechtswidrigkeit der Klausurbewertungen nicht feststellen. - BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92
Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz - …
Auszug aus VG Minden, 22.04.2003 - 2 L 220/03
Gemessen an den nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte für berufsbezogene Prüfungen geltenden Maßstäben vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991 - 1 BvR 419.81, 213.83 -, NJW 1991, 2005 (2007 f.) sowie BVerwG, Urteil vom 9.12.1992 - 6 C 3.92 -, NVwZ 1993, 677 (678); VG Minden, Urteil vom 22.3.2001 - 2 K 996/00 -, die für eine wirksame gerichtliche Kontrolle voraussetzen, dass konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten das Prüfungsverfahren unzulänglich ist oder aber die Bewertung vermeintliche Bewertungsfehler aufweist, lässt sich eine Rechtswidrigkeit der Klausurbewertungen nicht feststellen.